Satzung der IGDH e.V. (PDF zum Download)
§ 1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft DIY-HiFi (nachfolgend IGDH genannt).
§ 2. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.
§ 3. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Volks- und Berufsbildung durch die Vermittlung von Physikalischem, insbesondere elektroakustischen Wissens zum Selbstbau von Komponenten zur Wiedergabe von Musik,
- die Förderung der Jugend durch die Vermittlung von Wissen über naturwis-senschaftliche Grundlagen/Zusammenhänge,
- die Förderung der Kultur des audiophilen Musikhörens mit geeigneten Geräten,
- die Förderung von Verbraucherberatung durch kostenfreie Beratungen zum Kauf von HiFi-Komponenten und –Bauteilen,
- die Förderung der Volksgesundheit durch Informationen über die Auswirkungen hoher Schallpegel (Lärm) und audiophiles Hören von Musik.
Der Zweck des Vereines wird insbesondere verwirklicht durch:
- Betrieb eines Internetangebotes zur Verbreitung von Informationen über den Selbstbau von Komponenten zur Wiedergabe von Musik, sowie den Informa-tions- und Meinungsaustausch darüber,
- Die Mitglieder des Vereins organisieren Seminare, Workshops, Informationsveranstaltungen und Vorführungen zum Thema HiFi, bzw. HiFi-Selbstbau. Das Hauptinteresse gilt dabei der Wissensvermittlung und Informationsweitergabe.
- Unterstützung von Gruppen und Einzelpersonen, die sich mit gleichen oder ähnlichen Themen beschäftigen,
- Vermittlung und Bereitstellen von Fachwissen und/oder Geräten/Materialien zur Planung/Entwicklung und Verwirklichung von Selbstbauprojekten von Komponenten zur Wiedergabe von Musik,
- die Kooperation mit der Fachpresse, Herstellern und Vertrieben von Materialien für den Selbstbau von Komponenten zur Wiedergabe von Musik, sowie Veran-staltern von fachbezogenen Messen,
- Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das Thema Selbstbau von Komponenten zur Wiedergabe von Musik.
Die Informationen und Maßnahmen stehen sowohl den Mitgliedern, als auch dem interessierten Publikum zur Verfügung.
§ 4. Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke und sparsam ver-wendet werden. Vor Investitionen sind Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen anzustellen.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder überhöhte Vergütungen aus den Mitteln des Vereines.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden:
- Jede natürliche Person als Einzelmitglied. Minderjährige bedürfen der schriftli-chen Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.
- Ein gemäß den Vorschriften des BGB gegründeter, rechtsfähiger Verein, der sich nachweisbar der Förderung des Selbstbaues von Komponenten und zur Wiedergabe von Musik, sowie dem Anhören von Musik mit entsprechenden Geräten widmet, als unmittelbarer Mitgliedsverein der IGDH. Die Mitglieder des Mitgliedsvereins sind damit mittelbar Mitglied der IGDH.
- Natürliche oder juristische Personen der Erwerbswirtschaft als Fördermitglied
Die Mitgliedschaft beginnt mit Bestätigung der Aufnahme durch den Geschäftsführenden Vorstand der IGDH sowie – bei Einzelmitgliedern und Mitgliedsvereinen – mit Eingang des ersten Mitgliedsbeitrages. Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung reicht die Aufnahmebestätigung durch den Vorstand zur Aufnahme in den Verein aus.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Es besteht kein Rechtsanspruch zur Aufnahme in den IGDH.
Eine Ablehnung der Mitgliedschaft muss nicht begründet werden.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristi-schen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Kein Mitglied der IGDH darf Ziele verfolgen, die mit den satzungsgemäßen Zielen der IGDH unvereinbar sind.
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Fördermitglieder, haben Stimmrecht in den Ver-sammlungen.
Alle Mitglieder haben das Recht,
- an den öffentlichen Veranstaltungen der IGDH teilzunehmen, soweit nicht die Satzung oder Beschlüsse einer vorausgegangenen Versammlung anderes be-stimmen.
- Anträge an den Vorstand der IGDH zu stellen. Für Anträge zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gelten die Fristen und Vorgaben des § 9.
Jugendliche unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht.
Wählbar in Funktionen gem. dieser Satzung sind Einzelmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
Alle Mitglieder haben das Recht, auf Materialien des Vereines zuzugreifen, die für eine gemeinsame Nutzung vorgesehen sind, sowie, mit Herstellern, Händlern und /oder Institutionen vereinbarten Vorteile, in Anspruch zu nehmen. Diese Regelun-gen beziehen sich nicht auf die Fördermitglieder.
Alle Mitglieder, einschließlich der Fördermitglieder sind mit der Aufnahme berech-tigt, uneingeschränkt am Informationsaustausch und den Gesprächen im Internetforum des Vereines teilzunehmen. Die internen Vorschriften des Forums bleiben hiervon unberührt.
Die Mitglieder sind zur Leistung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
Das Mitglied ist zudem verpflichtet, jedwede Bank- und Anschriftenänderung unverzüglich mitzuteilen. Wird dieses versäumt, so ist die IGDH berechtigt, die fälligen Beiträge, die entstandenen Mehraufwendungen sowie eine Bearbeitungsgebühr i.H.v. 5 € zu erheben.
§ 8. Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 9. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand.
§ 10 Mitgliederversammlung und Stimmrecht
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vor-stands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen schriftlich oder per email, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Fördermitglieder besitzen kein Stimmrecht.
§ 11 Vorstand und erweiterter Vorstand (Referenten)
Der Vorstand besteht aus:
- erstem Vorsitzenden und zweitem Vorsitzenden
- Kassenwart
- Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig, durch Rücktritt oder Tod, aus, ist ein Ersatzmitglied des Vorstands nur für die restliche Amtsdauer des Vorstands zu wählen. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der erste Vorsitzende des Vorstandes ist nach außen alleinvertretungsberechtigt. (Vertretender Vorstand nach § 26 BGB)
Einer der zwei Vorsitzenden beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands. Die Vorsitzenden sind verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an-wesend ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abge-gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Die Sitzungen können persönlich oder fernmündlich oder per Internet abgehalten werden.
Beschlussfassungen sind durch nachfolgend aufgeführte Kommunikationswege möglich:
a) persönlich
b) fernmündlich
c) per E-Mail oder Internet
d) postalisch
e) per Fax
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll zu fertigen, von einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen und an alle Vorstandmitglieder zu versenden.
Für bestimmte Aufgabenbereiche kann der Vorstand Referenten berufen. Diese gehören dem erweiterten Vorstand an. Der oder die Referenten sind nicht stimmberechtigt.
§ 12 Kassenprüfung
Die Kasse der IGDH wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des IGDH auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstandes.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes – soweit dadurch die Gemeinnützigkeit verloren geht – fällt das Vermögen des Vereins an den Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), Am Köllnischen Park 1, 10179 Berlin, Vereinsregister: Berlin VR 21148Nz, der/die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.
Beitragsordnung
aktuelle Beitragsordnung der IGDH e.V. (PDF zum Download)
Die Beitragsordnung wurde am 03. Juli 2010 wie folgt von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 1 Höhe der Beiträge
- Der jährliche Mitglieds-Jahresbeitrag für natürliche Personen (Einzelmitglieder) beträgt 30,00 Euro.
- Der jährliche Mitglieds-Jahresbeitrag für Mitgliedsvereine, lt. § 5 der Satzung der Interessengemeinschaft DIY-HiFi e.V. (IGDH), beträgt 18,00 EUR, pro Mitglied des aufgenommenen Vereines.
- Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt 120,00 EUR.
§ 2 Ermäßigung
- Für Personen mit eingeschränkter finanzieller Leistungskraft (z. B. Schüler, Auszubildende, Studenten, Rentner und Erwerbslose) kann der Mitgliedsbeitrag auf Antrag ermäßigt werden.
- Der ermäßigte Beitrag beträgt jährlich 12,00 Euro.
- Der Vorstand entscheidet über den schriftlich eingebrachten Antrag auf Ermäßigung der Beitragspflicht aus Gründen des Absatzes 1.
- Bei besonderen Härtefällen kann der Vorstand den Beitrag vollständig erlassen. Hierzu ist ein einstimmiger begründeter Beschluss notwendig.
§ 3 Fälligkeit/Zahlungsweise
- Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar, in voller Höhe, oder mit der Annahme des Aufnahmeantrags, ab dem Aufnahmemonat fällig.
- Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschriftverfahren. Auf besonderen Wunsch kann der Beitrag auch per Überweisung gezahlt werden. Hierbei ist jeweils die Mitgliedsnummer anzugeben.
Anmerkung zu 2: Wir bitte alle Mitglieder, den Vereinsbeitrag per Überweisung zu zahlen, da sonst für den Verein Kosten für das Lastschriftverfahren entstehen würden.